Schulschachbrett1 Überschrift
 


Freundeskreis zur Förderung des Schulschachs

an der Wilhelm-Neuhaus-Schule in Bad Hersfeld



Kontakt:

e-Mail: wns-schulschach@freenet.de
     Website: www.wns-schulschach.bplaced.net

S a t z u n g

für den

Freundeskreis zur Förderung des Schulschachs

an der Wilhelm-Neuhaus-Schule in Bad Hersfeld

 

 

§ 1 Name, Sitz, Gründung und Geschäftsjahr

 

(1)           Der Verein führt den Namen „Freundeskreis zur Förderung des Schulschachs an der Wilhelm-Neuhaus-Schule in Bad Hersfeld“
(kurz „Freundes- und Förderkreis“).1
*

(2)           Sitz des Freundes- und Förderkreises ist Bad Hersfeld.

(3)           Der Freundes- und Förderkreis soll in das Vereinsregister einge-

tragen werden.

(4)           Der Freundes- und Förderkreis wurde am 04. 11. 2008 gegründet.

(5)           Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (01. 08. – 31. 07.)

 

 

§ 2 Zweck und Zielsetzung

 

(1)  Zweck des Freundes- und Förderkreises ist eine weit gespannte Unterstützung bei der Pflege und Entwicklung des Schachunterrichts an der WNS.

Dieser Zweck wird verwirklicht sowohl durch eine finanzielle Unterstützung als auch durch eine direkte Mithilfe in den verschiedenen Kursen sowie im Einzel- und Sondertraining des Schachunterrichts. Zweck und Zielsetzung realisieren sich auch durch diverse Hilfen bei der Organisation, der Ausgestaltung und der Durchführung von regionalen und überregionalen Schulschachturnieren. Weiterhin wird der Zweck erfüllt durch die Unterstützung von Freizeiten, Gemeinschaftsfahrten und Gemeinschaftsveranstaltungen an Wochenenden und in den Ferien, ferner durch Aufwendungen für Literatur und Unterrichtsmedien verschiedener Art im Lehr- und Übungsbetrieb.

 

1* Im folgenden Text der Satzung wird die Abkürzung „Freundes- und Förderkreis“ benutzt.


Zweck des Freundes- und Förderkreises ist es auch, das Ansehen der Schule durch einen fachdidaktisch qualifizierten Schachunterricht in der Öffentlichkeit zu pflegen und im engen Kontakt mit den Eltern der Schüler zu fördern.

(2)  Der Freundes- und Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle finanziellen und materiellen Zuwendungen und Beiträge werden als steuerbegünstigte Spenden anerkannt und bescheinigt.

(3) Der Freundes- und Förderkreis ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

 

 

§ 3 Mittel

 

(1)  Mittel des Freundes- und Förderkreises dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Freundes- und Förderkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglieder können natürliche volljährige Personen, juristische Personen, Körperschaften, Vereine sowie Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts sein.

(2)  Mitglied ist, wer eine schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand abgegeben hat.

(3)  Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt

a)    durch eigene Willensbekundung (schriftlich) jeweils zum Ende des laufenden Schuljahres. Die dafür eingereichte Kündigung muss spätestens bis zum 30. April erfolgen

b)    aufgrund eines Vorstandsbeschlusses infolge von Verstößen gegen die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele des Freundes- und Förderkreises. Gegen diesen schriftlich zu begründenden Vorstandsbeschluss besteht binnen eines Monats Einspruchsmöglichkeit. Über einen solchen Einspruch entscheidet endgültig eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die binnen vier Wochen nach dem Einspruch einzuberufen ist

c)    durch Tod.

 

 

§ 5 Beiträge

 

(1)  Der monatliche Förderbetrag für ein Mitglied wird von diesem auf freiwilliger Basis festgesetzt und bleibt bis auf den schriftlich erfolgten Widerruf bestehen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen Mindestbeitrag beschließen.

(3)  Der Vorstand kann die Befreiung vom Förderbeitrag beschließen.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

       Organe des Vereins sind
        a) die Mitgliederversammlung
        b) der Vorstand,

             bestehend aus
             -    dem Vorsitzenden

      -    einem Stellvertreter

      -    einem Schriftführer (zugleich Beauftragter für die

           Öffentlichkeitsarbeit)

      -    einem Kassenwart

      -    dem Schulleiter der Wilhelm-Neuhaus-Schule

      -    einem Schulschachbetreuer der Wilhelm-Neuhaus-Schule

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden  einberufen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils zwischen dem Beginn eines neuen Schuljahres und den Herbstferien statt.
Einladung und Tagesordnung müssen den Mitgliedern spätestens acht  Tage vorher schriftlich oder per E-Mail zugehen. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Vorsitzenden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es von einem Viertel der Mitglieder mit schriftlichem Antrag an den Vorsitzenden verlangt wird. Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen Mitgliederversammlungen.

(4)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, zum kürzest möglichen Zeitpunkt innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksichts auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

(7)  Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich über den Jahresabschluss, den Rechenschaftsbericht und die Entlastung des Vorstands.

(8)  Die Mitgliederversammlung setzt zwei Kassenprüfer ein, die am Ende eines Rechnungsjahres die Kasse prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitteilen. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Kassenwarts und des Vorstands.

(9)  Von der Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertel Stimmen-mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Satzungsänderung beschlossen werden. Eine solche Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung kann nur beschlossen werden, wenn dazu mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Antrag beim Vorsitzenden des Vereins eingereicht wurde. Dieser Antrag ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
Auch eventuelle Anträge des Vorstandes zur Satzungsänderung müssen der Einladung beigefügt sein.

(10)                  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Vorsitzenden  und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied wird auf Wunsch Einsicht in das Protokoll gewährt.

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1)  Der Vorstand des Freundes- und Förderkreises ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Durch die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern wird der Verein gemeinschaftlich vertreten.

(2)  Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3)  Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des Schulleiters mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds muss die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgen.

(4)  Der Vorstand tritt in der Regel einmal pro Schulhalbjahr zusammen bzw. dann, wenn es die Interessen des Vereins verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden.

(5)  Der Vorstand hat für die ordentliche Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

(6)  Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, in das jedes Mitglied auf Wunsch Einsicht nehmen kann.

 

 

§ 9 Auflösungsbestimmungen

 

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2)  Bei Auflösung des Freundes- und Förderkreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Wilhelm-Neuhaus-Schule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 10 Übergangsbestimmung

 

(1)  Die vorliegende Satzung wurde durch Beschluss der
unterzeichneten Gründungsmitglieder gebilligt. Sie tritt
mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Hersfeld in Kraft.

(2)  Die Gründungsversammlung bestellt einen Gründungsvorstand.

(3) Der Gründungsvorstand beruft spätestens drei Monate nach der Eintragung in das Vereinsregister die erste ordentliche Mitgliederversammlung ein.



 

 

 

 

 

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